Hinweis zum Waffenerwerb


Hinweise zum Waffenerwerb

Bitte berücksichtigen Sie, für Waffen mit Verbringung in die Schweiz, gilt das schweizerische Waffengesetz.

Für den Erwerb von bewilligungspflichtigen Waffen und wesentlicher Waffenbestandteile im Handel oder von Privatpersonen benötigt man einen Waffenerwerbschein!

Für meldepflichtige Waffen ist ein formeller Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer ausreichend. Der Veräusserer muss innerhalb von 30 Tagen eine Kopie des Vertrages an das kantonale Waffenbüro übermitteln.

Waffenerwerbsscheinpflichtige Waffen

  • Pistolen, Revolver
  • Selbstladebüchsen und Selbstladeflinten
  • Unterhebelrepetierer (lever action)
  • Vorderschaftsrepetierer (pump action) nur für CH, in FL gilt diese als verbotene Waffe
  • ausländische Ordonnanzrepetiergewehre die nicht für das Schiesswesen ausser Dienst zugelassen sind halbautomatische Gewehre wie z.B. die Sturmgewehre PE 90, PE 57

Meldepflichtige Waffen

  • Einschüssige oder mehrläufige Gewehre sowie Nachbildungen von einschüssigen Vorderladern
  • Ordonnanzrepetiergewehre (Karabiner)
  • Sportgewehre (KK-Stutzer, Standardgewehre)
  • Jagdwaffen welche nach der eidg. Jagdgesetzgebung zur Jagd zugelassen sind
  • Sportgewehre für jagdsportliche nationale und internationale Schiessen



Zuständigkeit für die Erteilung eines Waffenerwerbsscheines

Bei Gemeinden/Städten mit Gemeinde-/Stadtpolizeien sind diese üblicherweise für die Erteilung eines Waffenerwerbsscheines zuständig. 

Grundsätzlich verboten ist der Erwerb, Besitz und das Tragen von Waffen, Munition und dergleichen für Angehörige folgender Staaten: Serbien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Türkei, Sri Lanka, Algerien, Albanien.